SRF: Schweizer Radio und Fernsehen – und Internet. Internet?

Wenn die SRG, also die Dachorganisation von SRF, RSI, RTR, RTS und swissinfo.ch (uff…) die neue “geräteunabhängigen Radio- und TV-Gebühr” unterstützt, dann mit dem Argument, dass Herr und Frau Schweizer die Sendungen von SRF, RSI, RTR und RTS auch im Internet sehen können (können!). Mittlerweile stehe wohl in jedem Haus ein Computer mit Internetanschluss oder gehöre ein iPhone zur Standardausrüstung eines mediengeilen Bürgers, der ja aufgrund des sozialistischen Einheitsgedankens nichts Besseres zu tun habe, als einzig und allein den Schweizer Monopolsender zu konsumieren. Für andere Zwecke scheinen diese Geräte nicht angeschafft worden zu sein. Nun denn – unmöglich ist das nicht, aber doch eher unwahrscheinlich.

Einwurf: Wieso muss ICH beweisen, dass ich etwas NICHT konsumiere und deshalb NICHT zu zahlen brauche? Das ist doch Zwangsverabreichung von Mainstream-Schrott! In welchem Verfassungsartikel werde ich dazu gezwungen? Es ist ja eine Gebühr und keine bedingungslos geschuldete Steuer!

Aber wieso heisst das “Unternehmen” dann “nur” “Schweizer Radio und Fernsehen“? Wieso ist “Internet” als Absatzkanal nicht im Namen vertreten?

Ist ja ganz klar: Im Verfassungsartikel 93, Absatz 2 ist nichts von Internet geschrieben!

Radio und Fernsehen [sic!] tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. […]”

Wenn man doch so sehr auf den Verfassungsauftrag pocht, dann möge man ihn doch bitte auch wortgetreu auslegen. Als die BV 1999 totalrevidiert wurde, gab es das Internet bereits seit Jahren und doch wurde offenbar bewusst auf den Miteinbezug des Internets verzichtet. Internetaktivitäten gehören deshalb NICHT zum Verfassungsauftrag der SRG und dürfen daher nicht durch Billag-Zwangsgebühren finanziert werden. Dem Verein “SRG” wäre es jederzeit möglich, die Verfassung mittels Initiative anzupassen – was sie jedoch bis heute nicht getan hat und offenbar auch nicht beabsichtigt.

Wenn das Gesetz (RTVG) etwas anderes schreiben sollte, wäre dies aus meiner Sicht verfassungswidrig. Doch auch in diesem Gesetzt findet sich das Wort “Internet” an keiner Stelle!

Art. 24 Abs. 1 ‘Programmauftrag’ besagt:

“Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen; […]”

Art. 25 Abs 3. ‘Konzession’ erwähnt das Internet ebenfalls nicht:

“Die Konzession bestimmt namentlich:
a. die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b. den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird; […]”

Was ist denn notwendig zur Erfüllung des Programmauftrags, der oben mit dem Bereich Radio- und Fernsehen definiert ist? Anders gefragt: Wenn der Auftrag nur Radio beinhalten würde, wäre dann Fernsehen notwenig, um den Radioauftrag zu erfüllen? Nein!

Schliesslich Art. 30 Abs 1 ‘Verbreitung’:

“Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG werden mindestens in der betreffenden Sprachregion flächendeckend verbreitet. Mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm der SRG werden in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet […]”

Wieder nichts von Internet…

In der Antwort des Bundesrates von heute auf die Motion von Nationalrat Filippo Leutenegger schreibt er zum Thema “geräteunabhängige Radio- und TV-Gebühr”:

“An diesen Überlegungen ändert auch der Systemwechsel bei der Gebührenpflicht nichts. Bei diesem Wechsel geht es einzig darum, den technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und die Gebühr vom Empfangsgerät als Anknüpfungspunkt zu lösen, da künftig jeder Computer digitale Signale in Bilder oder Töne umwandeln kann.”

Ja schon – nur unterscheidet sich der Absatzkanal “Internet” von Fernsehen und Radio fundamental: Er ist interaktiv und hat einen Rückkanal. Radio und Fernsehen sind “Einwegkanäle” (one-to-many). Das Internet ist ein anderer Medientyp, ein neuer Kanal, und dieser steht nicht in der Verfassung! Die Antwort des Bundesrates ist deshalb als “unlogisch” und “ungenügend” zu qualifizieren.

Lösungsansatz:
Würde man den Verfassungsartikel von den Medienkanälen hin zu den Medieninhalten abändern (SRG produziert Inhalte und vertreibt diese über gebräuchliche Kanäle) könnte man eine kleine (!) Mediensteuer für grundlegende, vom Markt nicht (!) produzierte Inhalte erheben. Diese wäre aber so klein, dass man sie nicht extra über die Billag, sondern direkt als Teil der Bundessteuer (die ja eh nur die Reichen bezahlen!) erheben könnte. Die Billag wäre weg, der Monopolsender auch. Es blieben die wirklich wichtigen Inhalte bestehen. Sendezeit kann die SRG bei anderen TV-Kanälen einkaufen oder dann eben auch übers Internet vertreiben.

Fazit:
Artikel 93 der Bundesverfassung muss den medientechnischen Realitäten angepasst werden. Eine schleichende Einführung durch die Hintertür, unter Umgehung des Souveräns, ist nicht zulässig.

[Nachtrag 22. Mai 2011: Jetzt versucht die SRG die Politiker einzuseifen.]

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